Katzenhilfe Hamburg e.V.

Katzen suchen ein Zuhause

 

Katzenhilfe Hamburg e.V.

Satzung

Name und Sitz des Vereins
§ 1


Der Verein führt den Namen "Katzenhilfe Hamburg". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist Hamburg.

Zweck des Vereins
§ 2


Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel für das Wesen der Tiere, insbesondere der Katzen, zu werben, den gesetzlichen Schutz ihres Lebens zu sichern sowie die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
Der Schutz der in Freiheit lebenden Katzen sowie die Erhaltung und Pflege ihrer lebensnotwendigen Umweltbedingungen.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Versorgung und Organisation der tierärztlichen Betreuung (inkl. Kastration) der im Raum Hamburg und darüber hinaus frei lebenden Katzen sowie die sich bereits in Obhut des Vereins befindlichen Katzen, um so die Population einzudämmen und das Katzenelend zu bekämpfen.
2. Alle Maßnahmen, die den Tieren, insbesondere den wild lebenden Katzen helfen, zu ergreifen.

Gemeinnützigkeit
§ 3


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr
§ 4


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.

Mitgliedschaft
§ 5


Mitglied des Vereins können werden:
   a) Einzelpersonen, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
   b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet:
   a) durch Austritt (§ 7);
   b) durch Tod (§ 8);
   c) durch Ausschluß (§ 9);
   d) durch Streichung (§ 10).

§ 7

Ein Mitglied kann seinen Austritt durch Küündigung auf den Schluß eines Geschäftsjahrs erklären.
Die Kündigung muß bis zum 30. November eines Geschäftsjahrs beim Verein eingegangen sein, sie bedarf der Schriftform.

§ 8

Stirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft mit dem Tode.

§ 9

Ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahrs aus dem Verein ausgeschlossen werden,
   a) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat;
   b) wenn es schwerwiegend gegen die Satzung und den Vereinszweck verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, die Interessen des Tierschutzes erheblich verletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß und darf nicht mehr an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 10

Ein Mitglied kann in der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Er kann sein Recht auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
Die Streichung ist rückgängig zu machen, wenn der Betroffene nachweist oder glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Beitragspflicht kein Verschulden trifft.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 12

Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins nach Gesetz und Satzung zustehen, werden durch Beschlußfassung der Mitglieder ausgeübt.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei den Verhandlungen, Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 13

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Er kann dieses Recht einem Vorstandsmitglied übertragen.

Organe des Vereins
§ 14


Die Organe des Vereins sind:
   a) der Vorstand
   b) die Mitgliederversammlung
   c) der Beirat

Vorstand
§ 15


Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Sie müssen persönlich Mitglieder und mindestens 2 Jahre Mitglied des Vereins sein oder besondere und vom Vorstand mehrheitlich festzustellende Verdienste und/oder Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Tierschutz aufweisen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen, vorbehaltlich der Zustimmung durch Beschlußfassung der Mitglieder.

§ 16

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins.
Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden oder von einem Vorsitzenden und dem Schatzmeister abgegeben werden.

§ 17

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz und Satzung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1., bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.
Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu erfüllen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Geschäftsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer vorzulegen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Es dürfen nur bare Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein entstanden sind, erstattet werden.

Mitgliederversammlung
§ 18


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Die den Jahresabschluß beschließende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im März jeden Jahres stattfinden. Anträge von Mitgliedern für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Verzug einzuberufen, wenn:
   a) der Vorstand handlungsunfähig geworden ist oder
   b) wenigstens 10% der Mitglieder des Vereins dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks der Einberufung verlangen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief.

§ 19

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Brief.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Anzahl der Stimmenzähler.
Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20

Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlußfassung über:
   a) den Geschäftsbericht des Vorstands
   b) den Bericht der Rechnungsprüfers
   c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
   d) die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
   e) die Wahl des Vorstands
   f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
   g) die Änderung der Satzung
   h) die Auflösung des Vereins und die Wahl der Liquidatoren
   i) sonstige Gegenstände, für die die Beschlußfassung gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 21

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, hilfsweise des 2. Vorsitzenden.
Für die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 v.H. der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Rechnungslegung
§ 22


Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen, daß sie in dieser Versammlung ihren schriftlichen Prüfungsbericht vortragen können.
Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Kassen- und Buchprüfungen vorzunehmen.

Beirat
§ 23


Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen. Mitglieder des Beirats können auch Personen sein, die dem Verein nicht angehören.

Beurkundung von Beschlüssen
§ 24


In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse (Protokolle) sind stets in ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen. Insbesondere sind der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschriften sind vor Schluß der Versammlung oder zu Beginn der darauf folgenden zu verlesen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle können den Mitgliedern auf Verlangen auch schriftlich zugestellt werden.

Auflösung des Vereins
§ 25


Der Verein wird aufgelöst:
   a) durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
   b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens
   c) durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die CatCare Tierhilfe in Kassel e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Festgestellt am 05. April 2008